Burger Journal 03 - April 2020

Das eigene Haus auf fremdem Boden BAUEN TROTZ HOHEN LANDPREISEN Wer bauen möchte, benötigt Land. Ein Grundstück, um darauf ein Haus, eine Fabrik oder eine andere Im­ mobilie zu errichten. Doch nicht alle Bauherren ver­ fügen über Grundeigentum (oder die Mittel dazu), welches sie für ihre Vorhaben nutzen könnten. Hier kommt das Baurecht ins Spiel: Baurecht bedeutet, dass ein Grundeigentümer einer natürlichen oder juristischen Person ein zeitlich befristetes Recht einräumt, um auf oder unter seinem Boden zu bauen. Der Eigentümer verzichtet während der Laufzeit des Vertrages auf eine eigene Nutzung des Grundstücks und erhebt im Gegenzug einen Baurechtszins. Viel­ fach kommt es so zu einer echten Win-Win-Situation. Denn unbebautes Land bringt keinen Ertrag, kostet den Besitzer aber Steuern. Das eigene Einfamilien­ haus wäre finanzierbar, jedoch sprengt der Boden dafür wegen hoher Grundstückspreise das Budget. Dank eines Baurechtvertrags braucht der Bauherr nicht in teuren Boden zu investieren. Dabei wird der Grundsatz, wonach ein Gebäude integraler Bestand­ teil des Grundstücks ist durchbrochen und das eigene Haus teht auf fremdem Boden. RUND 400 BAURECHTE Die Burgergemeinde Burgdorf ist flächenmässig die grösste Landeigentümerin auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf. Mit dem Güterausscheidungs­ vertrag zwischen Burger- und Einwohnergemeinde von 1852 verblieben ihr nebst Wald, Landwirtschafts­ betrieben, Burgerheim und einigen Gebäuden auch EINEN BETRÄCHTLICHEN TEIL IHRES GRUNDEIGENTUMS IN DER BAUZONE VERGIBT DIE BURGERGEMEINDE BURGDORF IM BAURECHT. SIE ERMÖGLICHT DADURCH BAUHERREN DIE ERRICHTUNG VON WOHN- UND GESCHÄFTSBAUTEN AUF IHREM BODEN UND ERHEBT IM GEGENZUG EINEN BAURECHTSZINS.

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